Was wird gefördert?
Nach § 8 Abs. 8 SGB XI können ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen einen Zuschuss für die Anschaffung und Einführung digitaler Lösungen beantragen. Gefördert werden einmalige Kosten: Anschaffung, Einführung, Anpassung und Schulung. Die laufende Lizenz ist nicht förderfähig.
Welche Kosten bei IDA förderfähig sind
- Einführung und Einrichtung von IDA für deine Einrichtung
- Anpassung an eure Vorlagen, Fachbegriffe und Abläufe (Forward Deployment)
- Datenübernahme aus bestehenden Systemen
- Schulung des Teams
Nicht förderfähig ist die laufende Nutzung, also der monatliche Preis pro Nutzer:in.
So läuft der Antrag
- Kostenaufstellung: Wir stellen dir die förderfähigen Positionen für die Einführung von IDA zusammen.
- Antrag bei der Pflegekasse: Formular der zuständigen Pflegekasse, Angebot und kurze Beschreibung der digitalen Lösung.
- Bewilligung: Die Pflegekasse prüft und bewilligt den Zuschuss.
- Nachweis: Nach der Einführung reichst du Rechnung und Zahlungsnachweis ein.
Wir unterstützen dich bei jedem Schritt, von der Kostenaufstellung bis zum Nachweis.
Wer kann den Antrag stellen?
- Ambulante Pflegedienste
- Tagespflege und Kurzzeitpflege
- Stationäre Pflegeeinrichtungen
Für Kinder- und Jugendhilfe, Orthopädietechnik und Therapie gilt diese Förderung nicht. Hier beraten wir zu anderen Programmen, zum Beispiel Digitalisierungsförderungen der Länder.
Hinweis: Fördervoraussetzungen und Fristen können sich ändern. Maßgeblich sind die aktuellen Richtlinien des GKV-Spitzenverbands und die Auskunft deiner Pflegekasse.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Förderung?
Bis zu 12.000 € pro Einrichtung für einmalige Kosten der Anschaffung und Einführung digitaler Lösungen.
Ist die monatliche Lizenz förderfähig?
Nein. Gefördert werden einmalige Kosten für Einführung, Anpassung und Schulung. Die laufende Nutzung ist nicht förderfähig.
Wo stelle ich den Antrag?
Bei der Pflegekasse, die für deine Einrichtung zuständig ist. Wir stellen die Kostenaufstellung und die Beschreibung der Lösung bereit.
Gilt die Förderung auch für die Jugendhilfe?
Nein, § 8 Abs. 8 SGB XI gilt für Pflegeeinrichtungen. Für andere Bereiche beraten wir zu alternativen Programmen.